Rechtliche Grundlagen

Geltende Gesetzte in der Kindertagesstätte:

Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Grundgesetz
Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Infektionsschutzgesetz

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§8a SGB VIII)

(1)Das Jugendamt hat bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung das Gefährdungsrisiko einzuschätzen. Das Ganze hat im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte zu geschehen, wodurch sichergestellt wird, dass gerade in schwierigen Situationen das Instrument der kollegialen Beratung und Unterstützung genutzt wird. Sodann sind die Betroffenen (Eltern, Kind,…) einzubeziehen.

(2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen;  dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind in Obhut zu nehmen.

(3) Soweit zur Anwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.

(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen, die Leistungen nach diesem Buch erbringen ist sicherzustellen, dass
1. Deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung                           (KIWO - Skala )vornehmen,
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

Die Fachkräfte haben die Verpflichtung bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt zu informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die bei Kindeswohlgefährdung nach §8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird.

Aufnahmebedingungen

Unsere Einrichtung nimmt Kinder ab dem zehnten Lebensmonat  bis zu Beginn der Schulpflicht auf.
Kinder im Rahmen der Einzelintegration, Kinder mit erhöhtem Förderbedarf, Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer Behinderung bedroht sind, sind in unserer Einrichtung  (wenn die Rahmenbedingungen der Situation entsprechen), willkommen.
Bei Bedarf übernehmen wir die Aufsicht und Betreuung von Schulkindern, wenn die nötigen Rahmenbedingungen gegeben sind. (Personalschlüssel, Material,…)
Für alle gilt die vorliegende Ordnung unserer Konzeption.
Die Anmeldung gilt grundsätzlich für das gesamte Betreuungsjahr vom 01.September bis 31.August des darauffolgenden Jahres.
Die Eltern verpflichten sich, in Notfällen erreichbar zu sein, sowie Änderungen der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich mitzuteilen.
Alle Angaben der Eltern und des Kindes werden nach datenschutzrechtlichen Vorschriften streng vertraulich behandelt.


Versicherungsschutz

Kinder in Kindertageseinrichtungen (auch Kinder unter drei Jahren, sowie Schulkinder) sind bei Unfällen auf dem direkten Weg, zur und von der Einrichtung, während des Aufenthaltes in der Einrichtung und während Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen) unfallversichert.
Unfallversichert sind auch Kinder, die in Absprache mit dem personenberechtigten Elternteil oder der Pflegeperson sich besuchsweise in der Einrichtung aufhalten („Schnupperkinder“ und Besuchskinder).
Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, auch wenn keine ärztliche Behandlung erfolgt, sind der Leiterin der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen.


Aufsichtspflicht und Haftung

Die Eltern sind auf dem Weg zur und von der Einrichtung für ihre Kinder verantwortlich. Die Kinder müssen in die Tagesstätte gebracht und persönlich bei dem Erziehungspersonal abgegeben und auch wieder abgeholt werden.
Sollte ein Kind durch eine andere abholberechtigte Person abgeholt werden, muss diese in der Einrichtung benannt werden.
Die pädagogischen Mitarbeiterinnen sind während den vereinbarten Öffnungszeiten für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.
Bei gemeinsamen Festen und Veranstaltungen mit den Erziehungsberechtigten, haben diese selbst die Aufsichtspflicht für ihre Kinder.
Für Verlust, Verwechslung oder Beschädigung der Garderobe und der Ausstattung (z. B. Brillen, Geld etc.) der Kinder kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für mitgebrachtes Spielzeug, Fahrräder etc.


Abmeldung und Kündigung

Kündigung durch die Eltern:

Aus wichtigen Gründen können Eltern das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Eine Kündigung zum Ende des Betreuungsjahres muss bis spätestens 31. Mai schriftlich erfolgen.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn das Kind zum Ende des Betreuungsjahres in die Schule überwechselt. Für die letzten beiden Monate vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.

Kündigung durch den Träger:

Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können z. B. sein, wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt oder wegen wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Konzeption aufgeführten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Abmahnung bzw. wenn eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischem Personal nicht mehr möglich scheint oder aber, wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kindes nicht mehr gewährleistet werden kann – z. B. wenn das Kind einer besonderen Förderung bedarf, die in der Einrichtung nicht gewährleistet werden kann.

Regelung bei Krankheitsfällen und Abwesenheit des Kindes:

Das Kind ist bei Erkrankung umgehend in der Einrichtung zu entschuldigen. Bei ansteckenden Krankheiten oder bei Befall von Kopfläusen, dürfen die Kinder die Einrichtung nicht besuchen. Dies gilt in besonderem Fall auch bei Magen- Darmerkrankungen, sowie allen Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz aufgeführt sind.
Die Leiterin der Kindertagesstätte ist unmittelbar in Kenntnis zu setzten, sollte ein Kind an einer ansteckende Krankheit erkrankt sein. Dies gilt auch, wenn in seiner Familie ein Krankheitsfall auftreten sollte ( siehe Mitteilung Infektionsschutzgesetz).

Medikamentengabe:

Die Gabe von Medikamenten ist nur an chronisch kranke Kinder möglich.
Voraussetzung: Die Medikamentengabe ist medizinisch unvermeidbar und nicht von Eltern durchführbar!
Die Medikamentengabe setzt zudem eine schriftliche/prakt. Einweisung durch den zuständigen Arzt, sowie das schriftliche Einverständnis der Eltern voraus.
Der Träger / die Einrichtungsleitung kann zur Wiederaufnahme des Kindes eine ärztliche Bescheinigung über die Genesung des Kindes verlangen.
Sollte ein Kind aus anderen Gründen die Einrichtung nicht besuchen, muss dies ebenfalls unverzüglich in der Kindertagesstätte bekannt gegeben werden.

Datenschutz

Information nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Datenschutzerklärung nach der DSGVO

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.